Der Nießbrauch ist ein Rechtsinstitut im österreichischen Recht, das es einer Person (dem Nießbraucher) ermöglicht, eine fremde Sache zu nutzen und die Früchte daraus zu ziehen, ohne Eigentümer dieser Sache zu sein. Das Eigentum verbleibt beim Eigentümer, während der Nießbraucher ein umfassendes Nutzungsrecht erhält.
Was ist Nießbrauch?
Der Nießbrauch ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) §§ 509-529 geregelt. Er gewährte dem Nießbraucher das Recht, eine Sache in der Substanz zu erhalten und sie zu nutzen (§ 509 ABGB). Der Nießbraucher darf die Sache gebrauchen und die Früchte daraus ziehen, z.B. bei einem Grundstück die Mieteinnahmen oder bei einem Obstbaum die Früchte ernten.
Rechte des Nießbrauchers
Der Nießbraucher hat in Österreich umfassende Rechte an der Sache, die ihm zum Nießbrauch überlassen wurde. Dazu gehören insbesondere:
- Recht auf Nutzung und Fruchtgenuss: Der Nießbraucher darf die Sache gemäß ihrer Bestimmung nutzen und die Früchte daraus ziehen. Das ABGB unterscheidet hier zwischen dem Fruchtgenuss (z.B. Mieteinnahmen) und dem Gebrauch (z.B. Wohnrecht). Der Fruchtgenuss umfasst alle Nutzungen, die aus der Sache gezogen werden können, ohne ihre Substanz zu beeinträchtigen. Der Gebrauch hingegen bezieht sich auf die persönliche Nutzung der Sache durch den Nießbraucher.
- Recht auf Vermietung und Verpachtung: Der Nießbraucher darf die Sache vermieten oder verpachten und die Einnahmen daraus behalten.
- Recht auf Veränderung der Sache: Der Nießbraucher darf die Sache nur in geringem Umfang verändern. Selbst für gewöhnliche Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, benötigt er die Zustimmung des Eigentümers.
- Verbot der Übertragung des Nießbrauchsrechts: Der Nießbraucher darf sein Nießbrauchsrecht nicht auf eine andere Person übertragen. Er kann es jedoch verpfänden oder als Sicherheit verwenden.
Pflichten des Nießbrauchers
Neben den Rechten hat der Nießbraucher auch Pflichten gegenüber dem Eigentümer der Sache. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
- Erhaltungspflicht: Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache in gutem Zustand zu erhalten und alle notwendigen Reparaturen durchzuführen.
- Pflicht zur Rückgabe der Sache: Am Ende des Nießbrauchs muss der Nießbraucher die Sache in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie erhalten hat, abzüglich der üblichen Abnutzung. Unter üblicher Abnutzung versteht man diejenige Abnutzung, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entsteht. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Nießbrauchers verursacht wurden, muss er ersetzen. Beispiele für übliche Abnutzung sind: Abgenutzte Teppiche, verblasste Farben an den Wänden oder kleine Kratzer im Parkett. Schäden, die über die übliche Abnutzung hinausgehen, wie z.B. ein Wasserschaden durch ein defektes Rohr, das der Nießbraucher nicht repariert hat, muss er ersetzen.
- Steuerliche Aspekte des Nießbrauchs: Der Nießbraucher muss die mit dem Nießbrauch verbundenen Steuern und Abgaben zahlen. Dazu gehören beispielsweise:
- Einkommensteuer auf Mieteinnahmen, wenn die Sache vermietet wird.
- Grundsteuer, wenn es sich um ein Grundstück handelt.
- Kapitalertragsteuer auf Zinsen, wenn der Nießbrauch an Wertpapieren besteht.
Anwendungsfälle von Nießbrauch in Österreich
Der Nießbrauch findet in Österreich in vielen verschiedenen Situationen Anwendung.
Fallbeispiel 1: Altersvorsorge und Immobilien
Herr und Frau Maier möchten ihren Kindern das Eigentum an ihrem Haus übertragen, aber weiterhin darin wohnen bleiben. Sie vereinbaren daher mit ihren Kindern, dass diese das Eigentum am Haus erhalten, Herr und Frau Maier aber den Nießbrauch behalten. So können die Kinder das Haus bereits zu Lebzeiten der Eltern erben, während die Eltern weiterhin mietfrei in ihrem Haus wohnen bleiben können.
Fallbeispiel 2: Unterstützung der Enkelkinder
Die Großeltern möchten ihre Enkelkinder finanziell unterstützen und übertragen ihnen ein Wertpapierdepot. Um weiterhin die Zinserträge aus dem Depot zu erhalten, behalten sie sich den Nießbrauch am Depot vor. So können die Enkelkinder frühzeitig Vermögen aufbauen, während die Großeltern weiterhin von den Erträgen profitieren.
Fallbeispiel 3: Unternehmensnachfolge
Ein Unternehmer möchte sein Unternehmen an seinen Sohn übergeben, aber weiterhin in die Unternehmensführung eingebunden bleiben und von den Gewinnen profitieren. Er überträgt daher das Eigentum am Unternehmen auf seinen Sohn, behält sich aber den Nießbrauch vor. So kann der Sohn das Unternehmen übernehmen und weiterführen, während der Vater weiterhin Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen und am Erfolg des Unternehmens teilhaben kann.
Begründung von Nießbrauch
Nießbrauch kann in Österreich auf verschiedene Arten begründet werden:
- Vertrag: Durch einen Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher. Bei der vertraglichen Begründung des Nießbrauchs ist es wichtig, den Umfang des Nießbrauchs genau zu definieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. So sollte beispielsweise klar geregelt sein, welche Nutzungen der Nießbraucher an der Sache vornehmen darf und welche Pflichten er hat.
- Testament: Der Eigentümer kann in seinem Testament den Nießbrauch an einer Sache einer bestimmten Person vermachen.
- Gesetz: In bestimmten Fällen entsteht Nießbrauch kraft Gesetzes, z.B. der Nießbrauch des Ehegatten am Nachlass des verstorbenen Ehepartners.
Beendigung von Nießbrauch
Der Nießbrauch endet in Österreich in folgenden Fällen:
- Tod des Nießbrauchers: Der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Recht und endet mit dem Tod des Nießbrauchers.
- Ablauf der vereinbarten Dauer: Wurde der Nießbrauch für eine bestimmte Dauer vereinbart, endet er mit Ablauf dieser Dauer.
- Zerstörung des Gegenstandes: Geht der Gegenstand des Nießbrauchs unter, z.B. durch Brand oder Naturkatastrophe, endet der Nießbrauch.
- Verzicht des Nießbrauchers: Der Nießbraucher kann auf seinen Nießbrauch verzichten.
- Einvernehmliche Aufhebung: Eigentümer und Nießbraucher können sich einvernehmlich auf die Aufhebung des Nießbrauchs einigen.
Wichtige Links zum Thema Nießbrauch in Österreich
https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/F/Seite.991114.html
https://www.rechteasy.at/wiki/niessbrauch/